1.) Allgemein
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen.
Diese bilden die Grundlage aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Liefervereinbarungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht vereinbart, es sei denn, der Lieferant hat
diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Alle Nebenabreden und Veränderungen der Liefer- und
Geschäftsbedingungen bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung und Bestätigung des Lieferanten,
ansonsten sind diese ungültig. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, selbst wenn der Lieferant Ihnen weder widerspricht noch vorbehaltlos liefert bzw.
eine Zahlung oder eine Teilzahlung annimmt. Bezüglich Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten an Dritte
zugänglich gemacht werden. Zu dem entsprechenden Angebot gehörige Zeichnungen und andere
Unterlagen sind, wenn der Auftrag an den Lieferanten nicht erteilt wird, auf verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
2.) Preise
Die Preise eines Angebots des Lieferanten sind, wenn schriftlich nichts gegenteiliges vereinbart
wurde, freibleibend. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht vorher anders schriftlich vereinbart, in
Euro. Es gelten die Preise der am Tag der Auslieferung jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise gelten
ab Werk und sind Nettopreise zzgl. der zur Zeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle anderen
Nebenkosten wie z.b. extra Verpackungen, Versand- und Transportkosten, Versicherung gegen
Diebstahl/Bruch etc. gehen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers, es sei den, das eine anders
lautende schriftliche Vereinbarung vorher seitens des Lieferanten bestätigt wurde.
3.) Zahlungen
Die dem Kunden erteilten Rechnungen des Lieferanten sind generell zahlbar sofort nach
Rechnungsstellung netto und ohne Abzug. Abweichende Regelungen müssen im Vorwege mit dem
Lieferanten vereinbart werden. Bezugspunkt ist der Tag der Lieferung, der späteste Bezugspunkt das
Datum der Rechnungsstellung. Eine Zahlung ist an dem Tag erbracht, an dem der Lieferant über den
Gegenwert eines Zahlungsmittels verfügen kann. Bei Nichteinlösung eines eventuellen
Zahlungsmittels, z.B. eines Schecks, oder einer Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels
zwischen dem Lieferanten und dem Besteller oder jeglichem sonstigen Verzug auf Forderungen
jeglicher Art die aus dieser Geschäftsbeziehung resultiert, werden alle noch ausstehenden
Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig. Auch ist der Lieferant zu diesem Zeitpunkt berechtigt von
etwaigen Verträgen oder Vereinbarungen, ohne Nachfristsetzung von etwaigen anders lautenden
vorhergehen Vereinbarungen, auch wenn diese teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne das
der Kunde hieraus irgendwelche Rechte gegen den Lieferanten ableiten kann. Das gleiche Recht (für
den Lieferanten) gilt auch, falls über die Kreditwürdigkeit des Kunden ungünstige Tatsachen bekannt
werden sollten. Der Kunde kann nur mit von dem Lieferanten anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Zahlungen wegen Gegenansprüchen nur
zurückhalten, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis stammen und von dem Lieferanten
anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Lieferant ist berechtigt bei Zahlungsverzug,
auch ohne Schadensnachweis, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweilig geltenden
Bundesdiskontsatz zu verlangen. Die Belastung eines höheren Verzugsschadens behält sich der
Lieferant ausdrücklich vor. Sämtliche bei Zahlungsverzug dem Lieferanten entstehenden Kosten und
Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei eingehenden Zahlungen oder Teilzahlungen werden
diese vorrangig auf die ausstehenden Gesamtforderungen verrechnet.
4.) Lieferbedingungen
Teillieferungen sind generell zulässig. Jede Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die vom
Lieferanten angegebenen Liefertermine gelten als unverbindlich und geben lediglich den für den
werksseitig vorgesehenen Zeitpunkt der zum Versand kommenden Ware, ab Werk, an. Eine Haftung
des Lieferanten für das nicht einhalten eines Liefertermins und eines daraus eventuell resultierenden
Schadensanspruchs oder aber einer Minderung seitens des Bestellers sind hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden anderweitig und in schriftlicher Form vorab mit dem
Lieferanten vereinbart oder das der Lieferant grob fahrlässig gehandelt hat oder aber seiner
Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Ein Haftungsausschluss für den Lieferanten gilt auch
insbesondere dann, wenn höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder
Betriebsstörungen, Werkstoffmangel, behördliche Eingriffe oder gleichzustellendes, also von dem
Lieferanten nicht zu verantwortende Umstände, eintreten und den Lieferanten an seiner Liefer- und
Leistungspflicht hindern. Werden durch diese vorgenannte Art oder Umstände die Lieferung oder
Leistung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, ist der Lieferant sowie auch der Besteller
berechtigt, vom Vertrag ganz oder auch teilweise zurückzutreten.
5.) Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten / montierten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung bzw. der Einlösung und Gutschrift der hierfür zur Verfügung gestellten
Zahlungsmittel vor. Dieser Vorbehalt bezieht sich sowohl auf alle laufenden Geschäftsbeziehungen,
sowie auch auf zukünftige Forderungen für Warenlieferungen. Die hieraus entstehenden Forderungen
tritt er bereits jetzt an uns ab. Bei Weiterverarbeitung steht uns ein anteilmäßiges Miteigentumsrecht
zu. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Warenlieferungen seitens des
Lieferanten nicht nach und oder kommt er in den Zahlungsverzug oder seinen Pflichten bezüglich des
Eigentumsvorbehalts nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware an jedem Ort,
montiert oder unmontiert, zu übernehmen. Bei Rücknahme erteilt der Lieferant eine Gutschrift in Höhe
des Tageswertes, abzüglich sämtlicher damit entstandener Kosten. Des weiteren sind seitens des
Bestellers Sicherungsübereignungen an Dritte, Verpfändungen und die Abtretung von Rechten an
andere, die die Verfügbarkeit seitens des Lieferanten für die gelieferte Waren erschränken würden,
nicht gestattet.
6.) Verpackungen und Versand
Der Versand Waren jeglicher Art (auch etwaige Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Bestellers. Das gilt auch dann, wenn die Ware mit eigenen Fahrzeugen des Lieferanten zugestellt
wird. Soweit der Besteller nicht anders bestimmt, steht die Versandart im ermessen des Lieferanten.
Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für den Versand jeglicher art, insbesondere auch nicht für
entstehende Transportkosten oder Transportschäden. Auf besonderen Wunsch des Bestellers kann
eine Transportrisikoversicherung, Kosten zu Lasten des Bestellers, abgeschlossen werden. Dies muss
im Vorwege dem Lieferanten schriftlich angezeigt werden. Der Lieferant behält sich ausdrücklich vor,
für extra Verpackungen, Kartonagen, Paletten, Stellagen oder sonstige extra Versandmaterialien, die
über die handelsübliche und vom Vorlieferanten mitgelieferte Verpackung hinausgehen, dem Besteller
extra in Rechnung zu stellen.
7.) Beanstandung und Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger, fehlerhafter oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen
erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Empfang der Ware vom
Besteller schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von
Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt und es bestehen diesbezüglich
keine weiteren Ansprüche seitens des Bestellers. Weiterhin wird vom Lieferanten keine Gewähr
übernommen für Schäden die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand von fremder Seite oder
durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, dass die Liefergegenstände
unsachgemäß und/oder fehlerhaft eingebaut oder in Betrieb genommen werden oder das mangelhafte
Bauausführungen vorliegen.
Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn gesetzliche oder vom Lieferanten bzw. Zulieferer erlassene
Einbau- oder sonstige Hinweise nicht beachtet oder befolgt werden. Die Gewährleistung für alle vom
Lieferanten gelieferten Waren richtet sich nach den
jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers oder des Vorlieferanten bzw. den gesetzlichen
Garantiebestimmungen. Beanstandete Ware ist stehts frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
Sämtliche mit der zu beanstandenden Ware mitgelieferte Bedienungs-, Einbau-, Garantie- und
sonstige Anleitungen sowie Pack- oder Kontrollzettel, Lieferscheine oder Rechnungskopien sind
vollständig an den Lieferanten zurückzusenden. Ansonsten behält sich der Lieferant vor, die
beanstandete Ware zurückzunehmen. Erweist sich die Beanstandung als zutreffend, liefert der
Lieferant die Ersatzware für die beanstandete Ware frachtfrei an den Besteller an. Anders als die
vorgenannten Gewährleistungsansprüche – insbesondere auch Schadenersatzansprüche – des
Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorabersatzes
oder der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Beschränkung
oder ein Ausschluss der Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und
damit zwingend gehaftet wird. Weiterhin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die
Erhebung von Mängelrügen der Besteller nicht von seiner Pflicht, fristgerechte Zahlungen zu leisten,
entbunden wird.
8.) Rückgaben
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei
Frachtfreien Rücksendungen, für die im Vorwege die Zustimmung des Lieferanten vorliegen muss,
berechnen wir für Verwaltungskosten und entgangenen Gewinn eine Wiedereinlagerungsgebühr von
20 % des jeweilig berechneten Nettowarenwertes für die zurück gelieferte Ware. Weitergehende
Abzüge wegen Wertminderung behält sich der Lieferant vor. Sonderbeschaffungen oder
Sonderanfertigungen sind generell vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
9.) Haftung
Schadensansprüche jeglicher Art aus Verschuldenshaftung gegen den Lieferanten oder deren
Erfüllungsgehilfen – wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsoder
Lieferabschluss, aus unerlaubter Handlung, wegen eines zu vertretenden Mangels gemäß
Paragraph 635 BGB – sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
In allen Fällen, in denen die Haftung mit oder ohne Verschulden nicht ausgeschlossen, aber
beschränkt werden kann, ist die Haftung steht’s auf dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Diese gilt auch ausdrücklich für Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozess-Klagen. Es bleibt dem Lieferanten jedoch vorbehalten, auch an dem
Sitz des Bestellers/Käufers bei dem jeweils zuständigen Gericht Klage zu erheben. Dieses gilt auch
für Auslandsbesteller/Käufer.
11.) Schlussbestimmungen
Diese Bestimmungen bzw. Liefer- und Geschäftsbedingungen der Fa. Benthien & Steincke GbR
bleiben auch selbst dann verbindlich, wenn sich einzelne Bestimmungen oder Teile der Liefer- und
Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen sollten.
Für Lieferung von Waren aller Art gelten ausschließlich die vorstehenden Liefer- und
Geschäftsbedingungen der Fa. Benthien & Steincke GbR – Bad Oldesloe. Stand 01.01.2007